In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage, welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
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