In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine Familie bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien, das dieser in seinem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Urlauber erhebliche Mängel fest, die der Reiseveranstalter trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reiste die Familie nach entsprechender Ankündigung ab und machte gegen den Veranstalter Ansprüche u. a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei ihrem zuständigen Amtsgericht geltend. Der Reiseveranstalter hat daraufhin die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus liegt, damit das Gericht in Lüttich (Belgien).
Der BGH hat jedoch dazu entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind. Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht.
Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.
Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.
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