Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Bitte beachten Sie: In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren – soweit diese formularmäßig vereinbart waren – dann von der jeweiligen Bank zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober 2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor dem 1.1.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren.
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