Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.
Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.
Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können
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