Rechnungsempfang durch Dritte mit "c/o-Vermerk"

Rechnungen müssen u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Den Anforderungen ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt diesen Voraussetzungen nicht.

Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an einen Dritten adressiert ist, muss die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein.

Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld aus!

Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

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