Reisebüros sind nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden.

Es ging um eine Reiseversicherung. In dem Urteil stellten die Richter zunächst klar, dass ein Reisebüro mit dem Reisekunden einen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abschließt. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt.

In einem solchen Fall besteht für das Reisebüro jedoch eine Pflicht zur Versicherungsberatung. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten- und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis haben die Richter nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.

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