Reiserücktritt:  Reiserücktritt und Stornoklauseln

  • Rücktritt von einer Reise: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter sehen in der Regel Rücktrittsgebühren vor, wenn der Partner des Reisevertrags vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktritt. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. An seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung. Diese ist in den meisten Fällen danach gestaffelt, wie viele Tage noch bis zum Reiseantritt verbleiben. Je näher der geplante Reiseantritt zum Zeitpunkt des Reiserücktritts ist, je höher ist in der Regel der Entschädigungsanspruch. Die AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, nach der sein Entschädigungsanspruch bei einem am Tage des Reiseantritts erklärten Rücktritt 100 % des Reisepreises beträgt, ist unwirksam, weil ggf. einzelne Kostenfaktoren von der Anzahl der Reisenden abhängen und die Reise unter Umständen als "Last-Minute-Angebot" verkauft werden kann.
    (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.7.1999 – 3 U 1559/99)
  • Reise in gefährliche Urlaubsländer: Die Reiseveranstalterbranche hat eine stillschweigende Vereinbarung getroffen, nach der Touristen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können, wenn das entsprechende Reiseland (nicht nur eine bestimmte Region oder einzelne Landesteile) vom Auswärtigen Amt als gefährlich eingestuft wird. Das Auswärtige Amt informiert im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de unter der Rubrik "Länderinfos" über die aktuelle Sicherheitslage der ausgewählten Reiseländer.
  • Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über mögliche Gefährdungen: Inwieweit der Reiseveranstalter zur Aufklärung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet ist, richtet sich unter anderem danach, ob über die Gefährdung der Touristen in diesem Land oder Landesteil in den Medien ausführlich und über einen langen Zeitraum hinweg informiert wurde.

    Das Oberlandesgericht in Köln hat dazu entschieden: "Ist in allen Medien in den letzten Jahren vor einer geplanten Urlaubsreise mehrfach ausführlich über die Gefahren der Reise in ein bestimmtes Urlaubsland berichtet worden, so spricht eine Vermutung dafür, dass die unzureichende Aufklärung über die Gefahren durch den Urlaubsveranstalter nicht ursächlich für die Buchung der Reise war. Der Reisende, der, nachdem sich diese Gefahren auf seiner Reise ebenfalls verwirklicht haben, Schadensersatz vom Reiseveranstalter wegen Verletzung der Informationspflicht verlangt, muss darlegen und ggf. beweisen, warum er diese Gefahren nicht kannte, also einer detaillierten Information bedurft hätte."
    (OLG Köln, Urt. v. 21.6.1999 – 16 U 6/99)

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