In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer haben ab dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegen den Arbeitgeber, um mit diesen Mitteln ihre Lücken in der Rentenversicherung in geeignetem Maße zu schließen.
Unter Entgeltumwandlung im Sinne des Altersvermögensgesetzes ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. In Frage kommt jede Vergütung des Arbeitnehmers wie z. B. laufendes Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligungen bzw. Überstunden- und Nachtzuschläge. Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.
Die Höhe des umzuwandelnden Arbeitsentgelts bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Im Höchstfall können aber nur 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten umgewandelt werden.
Nimmt ein Arbeitnehmer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung in Anspruch, wird die Möglichkeit auf Umwandlung bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Soweit aber die Obergrenze noch nicht erreicht ist, besteht ein Auffüllungsanspruch.
Über die Auswahl des Versorgungsträgers müssen sich die Vertragsparteien einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist in erster Linie die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Mit der Umwandlungsvereinbarung wird der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geändert.
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