In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.7.2004 zu entscheidenden Fall ging es um die in der Praxis immer wieder auftretenden Sachverhalte, bei denen Unternehmer in einem Jahr Lieferungen und Leistungen erhalten, die zum Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen Rechnungen aber erst im Folgejahr im Unternehmen eintreffen.
Nach Auffassung des BFH kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit allen vom Gesetz geforderten Angaben. Damit ein zeitnaher Vorsteuerabzug möglich ist, sollte daher darauf geachtet werden, dass für alle Lieferungen und Leistungen umgehend eine korrekte Rechnung vorliegt.
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