Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.
Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitgeber seinen ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen seines Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah u. a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf 7 Mitarbeiter nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am Ende des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung (300 €) erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthalten durfte, welche das Änderungsangebot nicht angenommen hatten. In seiner Entscheidung vom 5.8.2009 gelangte es zu der Überzeugung, dass nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Zwar durfte der Arbeitgeber bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile.
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