Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Grenze wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz reduziert. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt eine Grenze von 50 Euro und bis 31.12.2001 von 50 DM.
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Außer Betracht bleiben z. B. die zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die zu erfassenden Zinsvorteile. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
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