Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu 44 Euro (bis 31.12.2003 = 50 Euro) monatlich steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem – in der Praxis immer häufiger ausgenutzten – steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten.
Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 30 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die Grenze von 44 Euro bei der Hingabe des Gutscheins nicht überschritten wird.
Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet.
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