Sachmängelhaftung:  Sachmängelhaftung beim Kauf

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.3.2010 entschiedenen Fall aus der Praxis bestellte der Käufer einen Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Kurz nach der Auslieferung beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Verkäufer bat ihn, ihm das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängel vorzustellen.

Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Der Autohändler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Trotz weiterer Korrespondenz wurde keine Einigung erzielt. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil er es versäumt hat, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rechte des Käufers umfasst auch dessen Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Der Verkäufer war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder nicht.

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