Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kann auch wieder entfallen

"Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei" – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.

Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerpflichtige zunehmend den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige zu belegen.

Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine Nacharbeiten notwendig sind. Ansonsten gehen die Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige aus. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.

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