Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen.
Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden in ihrem Urteil vom 16.8.2013, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.
Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass der Auftragnehmer keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und die Auftraggeber keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können.
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