Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Eine Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende kann also dazu führen, dass Ersatzansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie – wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter – zu diesem Zeitpunkt erst entstehen oder – wie Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis – bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.
In den jedoch eher seltenen Ausnahmefällen einer Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Ende des Mietvertrages kann der Vermieter seine berechtigten Interessen jedoch auf andere Weise wahren.
Hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter bereits vor Vertragsende eine Leistungsklage erheben. Diese Klage hemmt auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Für den Fall der Endrenovierung kann der Vermieter die Hemmung der Verjährung auch für den Schadensersatzanspruch herbeiführen, indem er noch vor Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Feststellung erhebt, dass der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.
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