Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit

Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort – bei ihrer Aufnahme – der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft.

Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger genügt eine Meldung am nächsten Werktag der gesetzlichen Anforderung nicht! Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberaterbüros erfolgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig – es sei gerade nicht vorgesehen, dass eine Meldung erst an dem der Beschäftigungsaufnahme folgenden Werktag erfolgt.
Eine Sofortmeldung kann rund um die Uhr im Internet unter http://www.itsg.de und dort unter "sv.net" gemacht werden. Diese Meldung ersetzt aber nicht das bestehende Meldeverfahren.

Grundsätzlich ist auch auf die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, schriftlich hinzuweisen. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 € und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 € geahndet.

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