Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.5.2000 (IX R 73/98) nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist in einen höheren Euro-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.
Anders sieht der Bundesfinanzhof die Sachlage dann, wenn der Erwerb des Fremdwährungsguthabens und sein Rücktausch in Euro innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von einem Jahr stattfinden.
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