Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden. Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am 1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft. | |
Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen: | |
Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro | 20.000 Euro |
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist und der Erlös ist deshalb steuerfrei | – 10.000 Euro |
10.000 Euro | |
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien (6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100 | – 6.500 Euro |
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) | 3.500 Euro |
Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern: | |
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro | 20.000 Euro |
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist und der Erlös ist deshalb steuerfrei | – 10.000 Euro |
10.000 Euro | |
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien | – 6.000 Euro |
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) | 4.000 Euro |
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
Mit Schreiben vom 5.4.2005 äußert sich das Bundesfinanzministerium klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Demnach ist bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2004 weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden.
Dabei wird es nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der Fifo-Methode ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Bescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
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