Alle Verwaltungsakte – insbesondere Steuerbescheide – bitte sofort nach Erhalt zur Überprüfung vorlegen

Sofern Sie Ihrem Steuerberater keine Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide und alle weiteren Briefe des Finanzamtes erteilt haben, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Bescheide möglichst bald an den Berater zur Überprüfung vorgelegt werden, damit dieser bei Bedarf fristgerecht Rechtsmittel einlegen kann. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer ist nur bei rechtzeitigem Einspruch möglich. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld der Vorausberechnung des Steuerberaters entspricht, kann die Einlegung eines Rechtsbehelfes – z. B. wegen den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln an gesetzlichen Vorschriften – geboten sein.

Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide und Verlustfeststellungen, haben Grundlagencharakter für Folgebescheide und müssen rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angefochten werden. Eine Anfechtung des Folgebescheides ist insoweit nicht mehr möglich.

Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer endgültig festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige Prüfung erfolgen kann, sollten die Verwaltungsakte nicht erst zusammen z. B. mit den Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort und separat dem Berater zur Verfügung gestellt werden.

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