Das Bundessozialgericht (BSG) hat in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht – auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird – bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.
Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. Diese wird durch Gebrauch zusätzlich bestätigt, geht aber allein durch fehlenden Gebrauch nicht verloren.
Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere BSG-Rechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblich war, ob die zu beurteilende Person "Kopf und Seele" des Betriebes, alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch "frei schalten und walten kann", wie sie will.
In einem weiteren Verfahren hat das BSG ausgeführt, dass es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienangehörigen in Einzelunternehmen auf die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine "faktische Machtposition" für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus.
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