Steuersenkungsgesetz:  Die Unternehmenssteuerreform greift zum 1. Januar 2001

Nach langem politischen Tauziehen hat der Bundesrat der Unternehmenssteuerreform am 14.7.2000 zugestimmt. Sie tratt zum 1.1.2001 in Kraft. In Ergänzung zum Vermittlungsergebnis zum Steuersenkungsgesetz wurde vom Bundesrat ein Entschließungsantrag angenommen, der im Jahre 2005 eine zusätzliche Entlastung des Mittelstandes bringen soll (siehe Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz). Das Steuersenkungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Einkommensteuer

  • 2001: Der Grundfreibetrag steigt von 13.499 DM auf 14.093 DM. Ab 2002 beträgt der Grundfreibetrag 7.235 Euro. Bei der Einkommensteuer sinkt der Eingangssteuersatz zum 1.1.2001 von derzeit 22,9 % auf 19,9 % und der Spitzensteuersatz von 51 % auf 48,5 %.

  • 2003: Der Grundfreibetrag erhöht sich auf 7.426 Euro. Der Eingangssteuersatz wird auf 17 % und der Spitzensteuersatz auf 47 % reduziert.

    Anmerkung: Durch die Neuregelungen des "Flutopfersolidargesetzes" wurde zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe aus dem Jahre 2002 die Erhöhung des Grundfreibetrages sowie die Reduzierung des Eingangs- und Spitzensteuersatzes um ein Jahr auf 2004 verschoben.

    Mit dem "Haushaltsbegleitgesetz 2004" wurde festgelegt, dass bereits ab dem 1.1.2004 der Grundfreibetrag von 7.664 Euro zum Tragen kommt.(vorher = 7.235 Euro). Der Eingangssteuersatz reduziert sich von 19,9 % auf 16 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.

  • 2005: Der Tarif 2005 verringert den Eingangssteuersatz auf 15 %. Das Vermittlungsergebnis sah hier einen Spitzensteuersatz von 43 % vor. Durch die Neuregelungen des "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetzes" kommt ab dem 1.1.2005 ein Spitzensteuersatz von 42 % zum Tragen.
Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen, Personengesellschaften)

  • Die Belastung von Personenunternehmen mit der Gewerbesteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch aufgehoben. Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommensteuer des Unternehmers. Die Ermäßigung wird in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche Gewinnermittlung bleibt unberührt, so dass die Gewerbesteuer auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Im Ergebnis soll der Unternehmer bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die Gewerbesteueranrechnung und den Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wirtschaftlich in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werden. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll nicht auch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer reduziert werden. Dazu wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls zum 1.1.2001 in Kraft trat.
  • Der Freibetrag für Betriebsveräußerung oder -aufgabe bei über 55-jährigen Unternehmern erhöht sich von 60.000 DM auf 100.000 DM; ab 2002 gilt ein Betrag von 51.200 Euro.

    Anmerkung: Durch das "Haushaltsbegleitgesetz 2004" wurde der Freibetrag ab 2004 auf 45.000 Euro reduziert.
  • Der sog. Mitunternehmererlass wird wieder eingeführt. Diese Maßnahme soll dem Generationenwechsel im Unternehmen Rechnung tragen. Überträgt z. B. ein Unternehmer Vermögensteile auf sein das Geschäft übernehmendes Kind, besteht kein Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven. Eine Versteuerung derselben entfällt somit zu diesem Zeitpunkt.
  • Die Sonder- und Ansparabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen bleibt im Gegensatz zu den ursprünglichen Planungen erhalten. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 wird die Ansparabschreibung jedoch von 50 % auf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten reduziert.
Kapitalgesellschaften

  • Für Kapitalgesellschaften wird ein einheitlicher, definitiver Körperschaftsteuersatz von 25 % anstelle des Körperschaftsteuersatzes auf einbehaltene Gewinne von 40 % und des Körperschaftsteuersatzes auf ausgeschüttete Gewinne von 30 % neu eingeführt. Ab dem 1.1.2001 gibt es bei der Höhe der Steuersätze also keinen Unterschied zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen mehr. Zusammen mit der Gewerbesteuer und dem Solidarzuschlag entsteht so eine Belastung von etwa 38 %.
  • Durch die Neueinführung des Halbeinkünfteverfahrens entfällt das bisherige körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren, bei dem die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer mit der Einkommensteuer beim Anteilseigner verrechnet werden konnte. Nach dem Halbeinkünfteverfahren brauchen Anteilseigner dafür nur noch die Hälfte der Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft bei der Einkommensteuer zu versteuern.
  • Kursgewinne von Aktien bleiben wie bisher steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf derselben mehr als ein Jahr liegt. Gewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden, müssen nur noch zur Hälfte versteuert werden. Hier gilt weiterhin eine Freigrenze von 1.000 DM bis 31.12.2001 und von 512 Euro ab 1.1.2002.
  • Das Steuersenkungsgesetz führt eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften ein. Die Steuerfreiheit ist allerdings insbesondere davon abhängig, dass die Anteile mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Sie soll dann nicht greifen, wenn eine an sich steuerpflichtige Betriebsveräußerung über eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft als steuerfreie Anteilsveräußerung abgewickelt wird. Hier ist zwischen Einbringung und Veräußerung der Anteile eine Sperrfrist von sieben Jahren vorgesehen. Die Steuerfreiheit kommt erst ab 1.1.2002 zum Tragen, um Missbräuche zu vermeiden.
  • Private Veräußerungsgewinne an Kapitalgesellschaften müssen dann versteuert werden, wenn der Anteil mindestens 1 % beträgt. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird demnach von 10 % auf 1 % gesenkt. Diese Gewinne werden im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert.
Gegenfinanzierungsmaßnahmen

Die Reform finanziert sich hauptsächlich durch Reduzierung der Abschreibungsmöglichkeiten. Zu den beschlossenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen gehören, neben der bereits vorher erwähnten Absenkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von 10 % auf 1 %,

  • die Senkung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von höchstens 30 % auf höchstens 20 %, und zwar für solche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden,
  • die Senkung der linearen Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 %, für die bei Herstellung der Bauantrag nach dem 31.12.2000 gestellt bzw. im Falle der Anschaffung der rechtswirksame obligatorische Vertrag nach diesem Datum abgeschlossen wird,
  • die Verlängerung der technischen Nutzungsdauer, also auch des Abschreibungszeitraums bei vielen Wirtschaftsgütern, durch Änderung der Abschreibungstabellen ab 1.1.2001,
  • die Abschaffung der Tarifbegrenzung bei der Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte.
Weitere Veränderungen

Neben den aufgezeigten Maßnahmen sind noch eine Reihe weiterer Änderungen beschlossen, von denen der schrittweise Wegfall der Tarifstufen und der Verzicht auf die Einkommensteuertabellen (Grund- und Splittingtabellen) als Anlage zum Gesetz sowie die Einführung eines Zugriffsrechts der Finanzverwaltung auf Datenträger des Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen ab 1.1.2002 zu nennen wären.

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