Jeder Arbeitnehmer hat in einem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Urlaubstage (Urlaubsentgelt). Nach dem Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat.
Dabei sind folgende Zulagen bzw. Verdiensterhöhungen zu berücksichtigen:
- Zulagen mit Bezug auf die Arbeitsleistung (z. B. Gefahren-, Nacht-, Schmutz- und Auslandszulagen, Provisionen usw.)
- Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs auftreten (z. B. Tariflohnerhöhung, Verlängerung der Arbeitszeit, Übergang von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung, Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe usw.) Hier hat die Berechnung in der Weise zu erfolgen, dass für die gesamte Dauer des Bezugszeitraums eine fiktive Lohnberechnung nach dem erhöhten Verdienst vorzunehmen ist und daraus der Durchschnittsverdienst für das Urlaubsentgelt bestimmt wird.
- Überstundenvergütungen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, einmalige tarifliche Ausgleichszahlungen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, vermögenswirksame Leistungen, Trinkgelder usw.
- Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, betriebsbedingte Unterbrechungen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind usw.
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