In vielen Unternehmen teilen sich zwei oder mehr Geschäftsführer die Aufgaben, sodass beispielsweise ein Geschäftsführer für den kaufmännischen Teil und ein anderer Geschäftsführer für den technischen Part im Betrieb zuständig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich auch ein nur für den technischen Bereich zuständiger Geschäftsführer kraft seiner Allzuständigkeit über die wirtschaftliche Lage der GmbH regelmäßig informieren muss.
Ferner hat der technische Geschäftsführer kraft seiner Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der kaufmännische Geschäftsführer fällige Beiträge nicht an die Einzugsstelle abführt.
Spätestens dann ist ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt ist, dass die liquiden Mittel nicht mehr reichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen.
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, ist der Einzugsstelle zum Schadensersatz verpflichtet. Ist Arbeitgeberin eine GmbH, so ist jeder Geschäftsführer straf- und handlungsrechtlich verantwortlich.
Der technische Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass der kaufmännische Geschäftsführer alle Beiträge korrekt abgeführt habe. Denn er hätte das Handeln des kaufmännischen Geschäftsführers überwachen müssen, sobald er wusste, dass die vorhandenen Mittel nicht mehr ausreichten, um sämtliche fälligen Verbindlichkeiten der GmbH zu erfüllen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004 – 24 U 135/03)
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