Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier, als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung versichert. Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfand.

Für ein solches "Einvernehmen" reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.

Anmerkung: Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, hält es hieran nicht länger fest. Notwendig ist lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offenstand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen