In drei Urteilen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, nach der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte, aufgegeben.
Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden. Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt unterscheide.
Die anders lautende Bestimmung der Finanzverwaltung, wonach die Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Ausland lebenden Ehefrau gefordert wird, wird von ihr nicht mehr angewandt.
Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können jedoch weiterhin dann nicht berücksichtigt werden, wenn
- dieser der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht aufgrund einer fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Ausland besteht, oder
- dieser der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug aufgrund der Zahlung an den beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Auslandsehegatten vorgenommen wird.
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