Urlaubsabgeltung:  Vereinbarung über finanzielle Entschädigung anstatt Urlaub nicht erlaubt

Nach der Arbeitszeitrichtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält.

Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof unterstreicht in seinem Urteil, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist. Die Arbeitnehmer müssen über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen, damit ein wirksamer Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit sichergestellt ist. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich vollständig, wenn der Urlaub in dem vorgesehenen Jahr genommen wird. Er verliert jedoch seine Bedeutung für das Ziel der Sicherheit der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten.

Folglich steht die Richtlinie dem entgegen, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Insoweit ist es nicht von Belang, ob eine finanzielle Entschädigung für den bezahlten Jahresurlaub auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht.

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