Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft.
- Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben.
Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist.
- Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.
- Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste – insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds – sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
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