Vorsteuervergütung:  Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland

Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.

Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.

Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:

  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen (vorher 200 €). Das gilt jedoch nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Zeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen (vorher 25 €).
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher 30.6.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen (Ausschlussfrist).
  • Es wird eine Verzinsung eingeführt, wenn der Betrag nicht innerhalb von der im Gesetz genannten Frist ausgezahlt wird.
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Verfahren bis 31.12.2009: Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer sind mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Jede Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in ihrer Landessprache zur Verfügung. Zur Beantragung innerhalb der EU kann der Unternehmer auch das Formular USt 1 T(EG) verwenden. Einige Staaten bestehen jedoch auf Formularen in ihrer Landessprache.

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