Weihnachtsgeld trotz Kündigung

Die Bezeichnung Weihnachtsgeld allein ohne konkretisierte Vertragsbestimmung bringt für den Arbeitnehmer lediglich zum Ausdruck, dass die Leistung in Verbindung mit dem Weihnachtsfest steht. Sie bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung sein soll, denn die Bezeichnung Weihnachtsgeld kann auch als bloße Fälligkeitsbestimmung angesehen werden.

Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.

So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 – 10 AZR 408/02)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen