Basiszinssatz – Verzugszinsen

Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird.

Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.

Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist – also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat – der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
vom 1.1.2002 bis 30.6.20022,57 %
vom 1.7.2002 bis 31.12.20022,47 %
vom 1.1.2003 bis 30.6.20031,97 %
vom 1.7.2003 bis 31.12.20031,22 %
vom 1.1.2004 bis 30.6.20041,14 %
vom 1.7.2004 bis 31.12.20041,13 %
vom 1.1.2005 bis 30.6.20051,21 %
1.7.2005 – 31.12.20051,17 %
1.1.2006 – 30.6.20061,37 %
1.7.2006 – 31.12.20061,95 %
1.1.2007 – 30.6.20072,70 %
1.7.2007 – 31.12.20073,19 %
1.1.2008 – 30.6.20083,32 %
1.7.2008 – 31.12.20083,19 %
1.1.2009 – 30.6.20091,62 %
1.7.2009 – 31.12.20090,12 %
1.1.2010 – 30.6.20100,12 %
1.7.2010 – 31.12.20100,12 %
1.1.2011 – 30.6.20110,12 %
1.7.2011 – 31.12.20110,37 %
1.1.2012 – 30.6.20120,12 %
1.7.2012 – 31.12.20120,12 %
1.1.2013 – 30.6.2013– 0,13 %
1.7.2013 – 31.12.2013– 0,38 %
ab 1.1.2014– 0,63 %



Ab 1.1.2002 traten an Stelle des Diskontsatzes je nach einschlägigem Rechtsgebiet zunächst zwei verschiedene Basiszinssätze. Für die Zeit vor dem 1.1.2002 sind jedoch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin für alle Rechtsgebiete anzuwenden.

Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleistungs-Gesetz (DÜG)
Für Forderungen, die ab dem 4.4.2002 entstehen, hat der Basiszinssatz
nach dem DÜG keine Bedeutung mehr.
vom 1.1.2002 bis 3.4.20022,71 %
vom 1.9.2001 bis 31.12.20013,62 %
vom 1.9.2000 bis 31.8.20014,26 %
vom 1.5.2000 bis 31.8.20003,42 %
vom 1.1.2000 bis 30.4.20002,68 %

Am 3.4.2002 ist nun das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz – VersKapAG) vom 26.3.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, welches am Tag nach der Verkündung in Kraft trat.

Danach treten an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank und des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz (DÜG) der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Somit verliert nun der Basiszinssatz nach DÜG (siehe oben) ab 4.4.2002 endgültig seine Bedeutung für ab diesem Termin entstehende Forderungen. Insofern haben Inhaber von Forderungen, für die nach dem 1.1.2002 noch der DÜG-Basiszinssatz galt, mit dem Inkrafttreten des VersKapAG am 4.4.2002 ihre Zinsberechnung unmittelbar anzupassen.

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