Ein Ehegatte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2004 (XII ZR 128/02) verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung besteht.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Parteien möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben entgegenstehen.
Eigene Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, dass das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.s
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