Die Glaubwürdigkeit von AU-Bescheinigungen kann in Frage gestellt werden, wenn ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung mehrere aufeinanderfolgende AU-Bescheinigungen vorlegt, deren Gültigkeitsdauer genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht, und er direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall legte ein seit März 2021 als Helfer beschäftigter Arbeitnehmer (AN) am 2.5.2022 eine AU-Bescheinigung für die Zeit vom 2.–6.5.2022 vor. Mit Schreiben vom 2.5.2022, das dem AN am 3.5.2022 zuging, kündigte der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6.5.2022 und vom 20.5.2022 wurde AU bis zum 20.5.2022 und bis zum 31.5.2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1.6.2022 war der AN wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der AG verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass für die Bescheinigung vom 2.5.2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der AN zum Zeitpunkt der Vorlage der AU-Bescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bezüglich der AU-Bescheinigungen vom 6.5.2022 und vom 20.5.2022 wird der Beweiswert dagegen angezweifelt. So bestand zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der AU und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz. Ferner hatte der AN unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der AN für die Zeit vom 7.–31.5.2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter AU als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch trägt.
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